Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 12a

§ 12a – Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.

Kurz erklärt

  • Bei überlangen Gerichtsverfahren gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2.
  • Dies betrifft sowohl Gerichtsverfahren als auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren.
  • Wenn das Verfahren vor einem Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgericht läuft, muss auf die Gebühr hingewiesen werden.
  • Die Klage wird erst nach Zahlung der Gebühr zugestellt.
  • Die Streitsache wird erst mit der Zustellung der Klage rechtshängig.